Eltern geben für ihr Kind im Monat durchschnittlich 584 Euro aus. Bis die Kinder volljährig sind, summiert sich dieser Betrag auf 126.000 Euro. Um Eltern finanziell unter die Arme zu greifen, hält der Fiskus Steuervergünstigungen bereit. Wir haben einige Fragen für Sie zusammengefasst und beantwortet.
Wie viel Kindergeld steht mir zu?
Eltern stehen für das erste und zweite Kind 2016 jeweils 190 Euro im Monat an Kindergeld zu. Für das Dritte 196 Euro und darüber hinaus 221 Euro pro Kind.
Wie hoch sind die Kinderfreibeträge?
Im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung (Prüfung, ob Kinderfreibetrag oder Kindergeld günstiger ist) können Eltern insgesamt 7.152 Euro abziehen. Dieser Betrag setzt sich aus dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (4.512 Euro) und dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (2.640 Euro) zusammen.
Gibt es eine Altersgrenze?
Die steuerlichen Vergünstigungen stehen Eltern bis zum 18. Geburtstag des Kindes ohne besondere Voraussetzungen zu. Danach müssen besondere Kriterien erfüllt werden, damit das Kind weiterhin steuerlich berücksichtigt werden kann. Wenn das Kind beispielsweise beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet ist, stehen die Vergünstigungen noch bis zum 21. Lebensjahr des Kindes zur Verfügung. Außerdem kann das Kind noch bis zum 25. Lebensjahr steuerlich berücksichtigt werden, wenn es sich in einer Ausbildung (auch Studium) befindet. Nach der Erstausbildung kann das Kind nur noch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn keine relevante Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden vorhanden ist.
Was passiert, wenn mein Kind heiratet?
Sie erhalten für Ihre Kinder, auch wenn sie verheiratet sind, weiterhin Kindergeld. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az.: III R 22/13 vom 17.10.2013). Davon unabhängig ist auch, ob Ihr Kind einen vermögenden Partner geheiratet hat.
Gibt es einen Kinderzuschlag, wenn Einkommen und Kindergeld nicht ausreichen?
Ja – wenn Sie mit Ihrem Einkommen nur Ihren eigenen aber nicht den Bedarf Ihrer Kinder decken, können Sie einen Kinderzuschlag in Höhe von bis zu 140 Euro im Monat beim Arbeitsamt beantragen.
Kann ich die Kosten für die Betreuung mein/es/er Kind/es/er steuerlich geltend machen?
Eltern können zwei Drittel der Kosten für die Kinderbetreuung als Sonderausgaben von der Steuer abziehen. Maximal können dann 4.000 Euro im Jahr pro Kind steuerlich geltend gemacht werden. Dabei ist es egal, ob es sich um einen Kindergarten, einen Hort oder eine Tagesmutter handelt. Wenn nicht haushaltszugehörige Verwandte die Betreuung der Kinder ähnlich wie eine Tagesmutter übernehmen, kann auch dies in der Steuererklärung vermerkt werden. Übrigens: Es besteht die Möglichkeit, dass Ihr Arbeitgeber die Kosten für die Betreuung übernehmen. Diese Variante ist in bestimmten Fällen steuerlich günstiger als eine Lohnerhöhung, da dieser Zuschuss frei von Steuer- und Sozialabgaben ist.
Gerne beraten wir Sie zu konkreten Fragen.