Um einen Vorsteuerabzug geltend zu machen muss beim Eingang der Rechnung immer auf Vollständigkeit folgender Pflichtangaben geachtet werden:
- Name und Anschrift des beauftragten Unternehmens
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Ausstellungsdatum & Zeitpunkt der Leistung
- individuelle Rechnungsnummer
- Auflistung der gelieferten Produkte bzw. geleisteten Arbeiten
- nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeteiltes Entgelt sowie darauf entfallender Steuerbetrag
- vereinbarte Minderungen (Rabatte etc.)
- Steuersatz (19% oder 7%)
Angaben in Sonderfällen
Es gibt viele Sonderfälle, wie z.B.: Wird die Rechnung vom Leistungsempfänger oder einer beauftragten Person ausgestellt, ist ein Zusatz namens „Gutschrift“ nötig. Dementsprechend dürfen Korrekturbelege nicht mehr Gutschrift heißen. / Leistet ein Bauunternehmer an einen anderen Bauunternehmer oder erbringt jemand Dienstleistungen an einen im Ausland ansässigen Unternehmer, geht in diesen Fällen die Steuerschuld, unter gewissen Voraussetzungen, auf den Leistungsempfänger über. Auch bei Lieferungen in das Ausland gibt es Besonderheiten. Diese sind steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Pflichtangaben bei Kleinbetragsrechnungen
Bei Rechnungen bis 150,00 € (Kleinbetragsrechnung) gelten erleichterte Vorschriften bezüglich der Pflichtangaben. Aufgeführt werden müssen:
- Name und Anschrift des Unternehmens
- Ausstellungsdatum
- Art und Umfang der Produkte bzw. Leistungen
- Entgelt inkl. Steuerbetrag als Gesamtbetrag
- Steuersatz bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung
Eine fortlaufende Rechnungsnummer ist bei Kleinbetragsrechnungen nicht erforderlich, aber empfehlenswert.
Da es sich hierbei um eine grobe Zusammenfassung handelt und das Themengebiet Umsatzsteuer immer komplexer wird, stehen wir Ihnen bei Fragen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Thumbnail Image Kranke Kasse 228/365: Dennis Skley via CC CC BY-ND 2.0.