Unter gewissen Voraussetzungen gibt es für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber Steuerbefreiungen. Bis zu 500 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr können lohnsteuermäßig berücksichtigt werden. Grund dafür ist, die Bereitschaft der Arbeitgeber, zur Gewährung dieser Leistungen zu erhöhen. Wir haben die wichtigsten Informationen für die gebündelt:
Welche Leistungen sind von der Lohnsteuer befreit?
Es werden ausschließlich gesundheitsfördernde Leistungen sowie betriebliche Gesundheitsförderungen unterstützt. Unter gesundheitsfördernde Leistungen fallen unter anderem Maßnahmen zu folgenden Bereichen:
- Bewegungsangeboten
- Ernährung
- Stressbewältigung und Entspannung
- Bewältigung von Suchtmittelkonsum
Beiträge für Sportvereine und Fitnessstudio werden nicht begünstigt. Im Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen finden Sie einen Katalog der begünstigten Leistungen.
Für wen gilt diese Regelung?
Grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, inklusive Teilzeitkräften und Minijobbern.
Was ist zusätzlich zu beachten?
Die Leistungen sind nicht als Entgeltumwandlung zu sehen, sondern als zusätzliche Leistungen zum Lohn. Der Arbeitgeber hat die steuerfreien Bezüge auf dem Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei geringer Bedeutung, kann die zuständige Finanzbehörde eine Genehmigung zum Verzicht der Dokumentationspflicht erteilen. Im Gesetz ist nicht eindeutig festgelegt, ob sich der Betrag von bis zu 500 Euro jährlich auch pro Arbeitgeber beschränkt oder ob bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des Jahres noch einmal bis zu 500 Euro lohnsteuerbefreit sind. Jedoch wird ausdrücklich nur auf den Arbeitgeber hingewiesen, daher lässt sich Folgendes ableiten: Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb von einem Jahr können bei beiden Arbeitgebern jeweils bis zu 500 Euro pro Arbeitnehmer geltend gemacht werden.
Natürlich beraten wir Sie sehr gerne zu diesem und anderen Themen ausführlich.
Thumbnail Image: Gymnastik, Pilevallen 1972, SIAB-foto von Fotoarkiv Burlövs Kommun via CC-BY 2.0.