Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten (sogenanntes Homeoffice), profitieren von einer Vereinfachungsregel.
Das Homeoffice erfreut sich wachsender Beliebtheit. Hier gilt folgender Grundsatz: Arbeitnehmer, die ganz oder teilweise von zu Hause aus arbeiten, haben also neben dem klassischen Arbeitsplatz im Büro, auch Schreibtisch und Firmencomputer in der eigenen Wohnung. Hieraus können sich Steuervorteile ergeben, da der Arbeitnehmer sämtliche Kosten für z.B. Nebenkosten, anteilige Miete oder die Einrichtungsgegenstände des Homeoffices steuerlich geltend machen kann. Dieser Betrag ist jedoch auf 1.250,00 € begrenzt.
Die Ausnahme ist, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist.
Dann entfällt die Begrenzung. Das Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer wird ausschließlich in seinem Homeoffice tätig, da er keinen Arbeitsplatz von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommt. Die Kosten können dann in unbegrenzter Höhe erklärt werden.
Vereinfachungsregel der Oberfinanzdirektion Münster
Aus der Vereinfachungsregel ergibt sich, dass Arbeitnehmer für ein Homeoffice zwei Voraussetzungen erfüllen müssen:
- Sie arbeiten an mindestens drei Wochentagen von zu Hause aus.
- Die Arbeiten, die Sie im Homeoffice erledigen, sind identisch wie am Arbeitsplatz in der Firma.
„Arbeitsecke“ noch umstritten
Derzeit wird von den Finanzgerichten noch geklärt, ob man die Kosten bei einer „Arbeitsecke“ oder einem Arbeitsplatz in einem nicht getrennten Raum geltend machen kann. Um hier Rechtssicherheit zu erlangen, sollten die Kosten in der Steuererklärung erklärt und die Gerichtsverfahren abgewartet werden.
Gern stehen wir Ihnen zu Fragen rund um das Homeoffice bzw. häuslichen Arbeitszimmers in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.
Thumbnail Image von: Nick Keppol via CC CC BY 2.0.