Gerade das Thema Erbschaft und Schenkung wirft bei vielen unterschiedliche Fragen auf. Wir zeigen die wichtigsten Fakten rund um die Themen Erbschaft und Schenkung auf.
Mitteilungspflicht an das Finanzamt
Für das Finanzamt gibt es kaum Unterschiede zwischen einer Schenkung und einer Erbschaft. Beide Fälle betreffen das gleiche Gesetz und auch die fälligen Steuern sind identisch. Wenn Sie erben, ist es als Erstes sehr wichtig, das Finanzamt darüber zu informieren. Dann wird geprüft, ob auf Ihre Erbschaft Steuern anfallen. Dazu haben Sie drei Monate Zeit. Bei einer Schenkung muss sowohl der Schenker als auch der Beschenkte das Finanzamt darüber in Kenntnis setzen.
Wichtig ist, dass neben dem Namen, Wohnort, Todestag und Sterbeort/Tag der Schenkung auch der Gegenstand und der Wert des Erbes/der Schenkung angegeben werden. Außerdem sind der Rechtsgrund des Erbes, das persönliche Verhältnis und Informationen über vorherige Zuwendungen verpflichtende Angaben für das Finanzamt.
Achtung: Wenn das Erbe auf Basis eines notariellen oder gerichtlichen Testaments eröffnet wird und kein Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften betroffen sind, ist dieses Schreiben nicht notwendig. Das gilt auch für eine Schenkung, die notariell beurkundet wurde.
Ebenso sind Banken, Versicherungen und Behörden verpflichtet, Sterbefälle an das Finanzamt zu melden. Daher wird eine Erbschaft in keinem Fall unbemerkt bleiben.
Freibeträge für nahe Angehörige
Das Finanzamt prüft bei jeder gemeldeten Erbschaft, ob eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben ist. In den meisten Fällen ist dies aber nicht der Fall, da die Freibeträge für nahe Angehörige verhältnismäßig hoch sind und nur in wenigen Fällen überschritten werden.
Ehe- und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
Kinder: 400.000 Euro
Enkelkinder: 200.000 Euro
für alle anderen Empfänger 20.000 Euro
Für Schenkungen gelten die gleichen Freibeträge. Achtung: Sie können die Freibeträge nur alle 10 Jahre nutzen! Planen Sie daher eventuelle Vermögensübertragungen schon zu Lebzeiten.
Erbschaftsteuererklärung
Wenn Ihre Erbschaft/Schenkung jedoch die Freibeträge überschreiten, sind Sie zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet. Bei einer Erbengemeinschaft kann die Steuererklärung gemeinsam abgegeben werden. Wichtig ist, dass ein Verzeichnis aller Gegenstände und Vermögenswerte erstellt wird. Nachlassverbindlichkeiten können geltend gemacht werden. Darunter fallen unter anderem Kosten für die Beerdigung sowie Gebühren für den Erbschein oder die Testamentseröffnung. Wenn Sie keinen Nachweis über die Kosten erklären, wird dafür einen Pauschalbetrag von 10.300 Euro angesetzt.
Bei einer Schenkung ist es wichtig, darauf zu achten, unter den Freibeträgen zu bleiben. Sonst sind auch Sie zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung verpflichtet.
Wenn das Finanzamt einen berechtigen Verdacht auf Steuerhinterziehung hat, darf es weitere Informationen verlangen. Wie beispielsweise Auskunft über Überweisungen oder Zugriffe auf Schließfächer, Konten usw.
Bei hinterzogenen Steuern des Erblassers können die Erben dazu verpflichtet werden, diese Steuern nachzuzahlen. Wenn Sie Schwarzgeld des Erblassers entdecken, sind Sie als Erben verpflichtet, dies den Finanzbehörden zu melden.
Haben Sie Fragen zum Thema Erbschaftssteuer oder Schenkung? Dann kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen sehr gerne weiter.
Thumbnail Image: Wrapped von Henry Burrows via CC CC BY-SA 2.0