Nachdem Großbritannien aus der EU ausgetreten ist, ergeben sich viele Fragen und Unklarheiten zu verschiedenen Bereichen. Zu welchem Zeitpunkt der tatsächliche Austritt geschehen wird, ist noch ungewiss. Jedoch ist es jetzt schon an der Zeit sich mit zukünftigen Veränderungen auseinanderzusetzen. Im Besonderen, Unternehmen die im Waren- oder Dienstleistungsaustausch mit Großbritannien stehen. Wir widmen uns dem Bereich Umsatzsteuer- und Zölle und erklären Ihnen die wichtigsten möglichen Änderungen.
1) Warenlieferung
Ab dem Zeitpunkt es Austritts aus der EU, ist eine Warenlieferung nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferung anzusehen, sondern als eine Ausfuhrlieferung in ein Drittland. Ausschlaggebend dafür ist der Zeitpunkt des Beginns der Beförderung. Das bedeutet, dass alle Warenlieferungen, die vor dem Austritt starten, noch als innergemeinschaftliche Lieferungen gelten.
2) Wareneinkäufe
Bei Wareneinkäufen aus Großbritannien nach Deutschland handelt sich nach dem Austritt nicht mehr um einen innergemeinschaftlichen Erwerb, sondern um einen Import, für den grundsätzlich Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fällig sind. Wenn die Lieferung nach Deutschland vor dem EU-Austritt beginnt, gelten die alten Regeln.
3) Unternehmensinterne Warenbewegungen
Bei Warentransporten von Unternehmensteilen einer rechtlichen Einheit von und nach Großbritannien gelten nach dem Brexit die grundsätzlichen zollrechtlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass die Waren nicht weiterhin als innergemeinschaftliches Verbringen deklariert werden können.
4) Dienstleistungen
Wenn Dienstleistungen für ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen erbracht werden, gilt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht weiter als Nachweis der Unternehmereigenschaft. Hier sind andere Nachweise erforderlich.
5) Zoll
Auch der europäische Zollkodex wird voraussichtlich an dem Tag des Austritts hinfällig. Gerade für Unternehmen und Händler ist diese Situation entscheidend. Hierzu werden aller Voraussicht nach entsprechende Regelungen, durch die Regierung verabschiedet werden.
6) Vorsteuer
Mit dem Austritt ändern sich vermutlich auch die Fristen des Vorsteuervergütungsverfahrens. Die Antragsfrist verkürzt sich vom 30.09. auf den 30.06. des Folgejahres.
7) Sonstiges
Zusammenfassende Meldungen über Warenlieferungen und Dienstleistungen nach Großbritannien sind nicht mehr zulässig. Außerdem sind bei einer Überschreitung der Meldeschwelle für Waren Extrastat-Meldungen vorzuweisen.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie uns. Sehr gerne helfen wir Ihnen weiter.
Thumbnail Image: Brexit von Freestocks.orgs