Steuerberater Ratingen – Rohrbach & Schulte

Außergewöhnliche Belastungen absetzen – Was bedeutet das?

Außergewöhnliche Belastungen lassen sich steuerlich geltend machen. Darunter fallen beispielsweise Krankheitskosten oder Pflegekosten. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zu dem Thema zusammengetragen.

Außergewöhnliche Belastungen sind dann gegeben, wenn ein besonderes Ereignis oder eine besondere Lebenssituation zu dauerhaften oder erhöhten Ausgaben führt. So können grundsätzlich nur Belastungen für sich selbst oder einen Angehörigen als zwangsläufig angesehen werden. Wenn Sie eine Ermäßigung der Einkommenssteuer anstreben, beachten Sie, dass nur der Betrag der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt, abgezogen werden kann. Also die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und der Belastungsgrenze.

Zumutbare Belastung
Die zumutbare Belastungsgrenze wird individuell ermittelt. Faktoren wie Familienstand, Einkommen und Anzahl der Kinder werden in diese Berechnung mit einbezogen. Erst wenn Sie die zumutbare Grenze überschreiten, haben Sie die Möglichkeit die Ausgaben steuerlich geltend zu machen. Sehr gerne beraten wir Sie in Ihrem speziellen Fall zu Ihrer zumutbaren Belastungsgrenze.

Belastungsgrenze überschreiten
Leider weiß man erst am Ende des Jahres, ob man die Belastungsgrenze überschritten hat, da sich beispielsweise Krankheitskosten nicht planen lassen. Bewahren Sie deshalb alle relevanten Belege auf und achten Sie darauf, dass Sie die Ausgaben für teure Arztbehandlungen gegebenenfalls in einem Kalenderjahr komplett bezahlen. So können Sie Ihre Ausgaben in das Jahr verlagern indem die steuerliche Auswirkung am wahrscheinlichsten ist.

Krankheitskosten
Krankheitskosten sind außergewöhnliche Belastungen, die steuerlich geltend gemacht werden können. Jedoch gilt das nur für zwangsläufige Kosten. Das bedeutet, dass Sie die Notwendigkeit dieser Ausgaben beweisen müssen. Außerdem können nur die Kosten berücksichtigt werden, die auch tatsächlich von Ihnen gezahlt worden sind. Medikamente sind zwangsläufig, wenn Sie nachweisen können, dass ein Arzt oder Heilpraktiker die Einnahme verordnet hat. Bei einigen Behandlungen ist es ratsam, sich vor Beginn die Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Attest bestätigen zu lassen. Gerne beraten wir Sie umfassend zu einzelnen Fragen rund um das Thema Krankheitskosten.

Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung
Bei Menschen mit Behinderung besteht die Wahl, ob die mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten als Pauschbetrag gewertet oder die Ausgaben einzeln nachgewiesen werden sollen. Dabei entscheidet der Grad der Behinderung über die Höhe des Pauschbetrags. Da es sich jedoch um einen sehr komplexen Sachverhalt handelt, beraten wir Sie gerne, welche Variante für Sie aus steuerlicher Sicht am geeignetsten ist und welche Kosten überhaupt als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Bedürftige Personen / Unterstützungsleistungen
Wenn Sie eine bedürftige Person unterstützen, für die Sie unterhaltspflichtig sind, jedoch weder Sie noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, können Aufwendungen bis zum Grundfreibetrag als außergewöhnliche Belastung erklärt werden. Wenn die Person in Ihrem Haushalt lebt, müssen Sie keine Nachweise über die Ausgaben erbringen, da hier die Aufnahme im Haushalt als Voraussetzung zur Gewährung der außergewöhnlichen Belastungen anerkannt wird.

Wenn Sie generelle Fragen zum Thema außergewöhnliche Belastungen haben, beraten wir Sie gerne.

 

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