Für Berufseinsteiger gibt es eine erfreuliche Nachricht: Das Bundesverfassungsgericht befindet sich in der Entscheidungsphase, ob Verluste während des Erststudiums/der Erstausbildung nun doch als (vorweggenommene) Werbungskosten angesetzt werden können. Außerdem dürfen diese dadurch entstehenden Verluste unter gewissen Voraussetzungen nun bis zu 7 Jahre rückwirkend festgestellt werden.
Die Verlustfeststellung von Studium und Ausbildung bisher
Bisher war die rückwirkende Geltendmachung von Verlusten, die durch negative Einkünfte entstehen, während des Erststudiums oder der Erstausbildung nicht möglich, da diese Kosten Sonderausgaben darstellen. Solche Sonderausgaben dürfen von Steuerpflichtigen bislang lediglich im selben Jahr von Einkünften abgesetzt werden. Jetzt soll das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob die Einstufung dieser Kosten als Sonderausgaben gesetzeskonform ist.
Im Zweitstudium oder in der Zweitausbildung angefallene Kosten galten bereits als Werbungskosten, jedoch war die Verlustfeststellung bisher nur 4 Jahre rückwirkend möglich. Dieser Zeitraum wurde, aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofes, auf 7 Jahre angehoben und ermöglicht es Absolventen, Verluste 7 Jahre rückwirkend feststellen zu lassen.
Als Kosten während des Studiums (die zu Verlusten werden können) zählen
- die Wohnungsmiete
- Fahrtkosten zur Uni
- anfallende Zinsen eines Studienkredits
- Studiengebühren
- Ausgaben für Auslandssemester
- Ausgaben für Arbeitsmaterialien
- Ausgaben für die Lerngruppe
- etc.
Für die Verlustfeststellung aus der Zeit des Studiums und der Ausbildung sind Belege für die entstandenen Kosten notwendig. Des Weiteren sollte bisher keine Steuererklärung eingereicht worden sein.
Die im Studium oder in der Berufsausbildung entstandenen Kosten/Verluste können nach Eintritt in das Berufsleben mit den ersten positiven Einkünften verrechnet werden und führen zu einer nachträglichen Steuerersparnis.
Warum soll eine Verlustfeststellung jetzt eingereicht werden?
Obwohl die Entscheidung noch nicht gefallen ist, ob es sich bei den Ausgaben für ein Erststudium bzw. die Erstausbildung um Sonderausgaben oder Werbungskosten handelt, sollten Sie tätig werden. Im Falle einer positiven Entscheidung ist es sinnvoll, bereits aktiv geworden zu sein und sich erhebliche Steuervorteile in den ersten Jahren der Berufsausübung zu sichern.
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Thumbnail Image All together von: Colin Howley via CC CC BY-ND 2.0.