Bin ich eigentlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?

Grundsätzlich ist jeder, der in Deutschland wohnt, zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bzw. Steuerklärung verpflichtet. Dieser Verpflichtung hat der Steuerpflichtige bis zum 31.05. des Folgejahres nachzukommen. Wenn ein Steuerberater konsultiert wurde, dann gewährt das Finanzamt (meistens) eine Fristverlängerung bis zum 31.12. des Folgejahres.

Von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung gibt es jedoch Ausnahmen. Diese greifen vor allem für Arbeitnehmer. Beispiele für die Nichtverpflichtung:

  • Arbeitnehmer, ledig, Abrechnung mit der Steuerklasse 1, keine weiteren Einkünfte
  • Arbeitnehmer, ledig, Kinder, Abrechnung mit der Steuerklasse 2, keine weiteren Einkünfte
  • Arbeitnehmer verheiratet, beide Abrechnungen mit Steuerklasse 4, keine weiteren Einkünfte
  • Arbeitnehmer verheiratet, Abrechnung des Alleinverdieners mit Steuerklasse 3 und der Ehegatte bezieht keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn (450,- € Jobs sind aber möglich)
  • Arbeitnehmer verheiratet, beide Abrechnung mit Steuerklasse 4 oder ein Alleinverdiener mit Steuerklasse 3 und daneben negative Einkünfte aus z.B. Vermietung und Verpachtu

Hinweis: Dies ist keine abschließende Aufzählung, sondern nur eine Zusammenstellung der am häufigsten infrage kommenden Konstellationen für die „freiwillige“ Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Mögliche Auswirkung, ob man verpflichtet ist oder nicht:
Für Verpflichtete: Kommt jemand, der zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nach (31.05. des Folgejahres oder 31.12. des Folgejahres mit Steuerberatermitwirkung), so kann das Finanzamt den Steuerpflichtigen zunächst zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffordern oder direkt einen Bescheid mit geschätzten Werten erlassen.

Es ist zudem möglich, dass das Finanzamt aufgrund der Nichtabgabe einen sogenannten Verspätungszuschlag festsetzt.

Für „Nichtverpflichtete“: Wenn Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, dann können Sie dennoch freiwillig eine Steuererklärung einreichen. Weiter unten finden Sie mehr Informationen zu diesem Thema.

Diese sogenannte Antragsveranlagung dürfen Sie bis zum vierten auf das betreffende Jahr folgende Jahr abgeben. Das bedeutet z.B., dass Sie Ihre Einkommensteuererklärung 2014 bis zum 31.12.2018 abgeben können.

Da viele Konstellationen denkbar sind, würden wir uns freuen, Sie bei einem netten Gespräch mit einer Tasse Kaffee oder einer Tasse Tee beraten zu dürfen.

Als Steuerberater bekommen wir täglich Fragen rund um das Thema „Abgabe der Steuererklärung“ von unseren Mandanten. Um Ihnen bei der Klärung der Fragen zu helfen, haben wir die wichtigsten Fragen einmal beantwortet. Natürlich ist es besonders im Bereich der Steuer sehr schwierig pauschale Aussagen zu treffen, da die individuelle Situation (Einkommen, Ausgaben usw.) der Mandanten eine ausschlaggebende Rolle spielt. Wenn Sie aus Ratingen und der Umgebung kommen, beraten wir Sie gerne individuell bei einem Termin in unserer Steuerberater Kanzlei.

 

 

Im folgenden klären wir oft gestellte Fragen rund um das Thema: Bin ich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?

Lohnt es sich für mich eine Steuererklärung abzugeben?
Wenn Sie nicht zum Kreis der Steuerpflichtigen (Pflichtveranlagung) gehören, ist es trotzdem unter bestimmten Umständen sinnvoll sich Gedanken zu machen, eine Einkommensteuererklärung freiwillig bei der zuständigen Finanzbehörde einzureichen. Das Finanzamt fordert logischerweise nur dann eine Steuererklärung, wenn die Möglichkeit besteht, dass Sie zu wenig Steuern bezahlt haben. Grundsätzlich sprechen folgende Faktoren erst einmal für die freiwillige Einkommensteuererklärung.

1. Wenn Sie über ein schwankendes Einkommen verfügen, lohnt sich in vielen Fällen die Erstellung und Angabe einer Steuererklärung.
2. Wenn Sie im Kalenderjahr knapp über oder sogar unter dem Grundfreibetrag (2017: 8.820€) liegen, aber trotzdem Steuern gezahlt haben.
3. Wenn Ihre anfallenden Kosten für Ihre Berufstätigkeit sehr hoch ausfallen (Werbungskostenpauschale ab 1.000€)
4. Wenn Ihnen Steuern und auch Solidaritätszuschläge berechnet wurden, obwohl Sie unter dem Sparfreibetrag liegen. Hier helfen wir Ihnen gerne bei der genauen Prüfung über die gezahlten Abgaben an das Finanzamt.
5. Wenn Sie gespendet haben und über Spendenquittungen verfügen. (Mehr zum Thema hier)

Dies ist nur eine Auswahl an Fällen, in denen eine Abgabe der Steuererklärung nicht verpflichtend ist, jedoch für Sie sinnvoll sein kann. Gerne prüfen wir mit Ihnen bei einem Termin in unserer Kanzlei in Ratingen, ob die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung in Ihrem individuellen Fall lohnenswert ist. Nehmen Sie dazu Kontakt zu uns auf.

Wann muss die Steuererklärung abgegeben werden?
Wie bereits oben erwähnt, ist die Frist zur Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt der Stichtag 31.05. eines jeden Jahres. Bis spätestens zu diesem Tag muss dem Finanzamt die Steuererklärung der steuerpflichtigen Personen aus dem vorherigen Jahr vorliegen. Es gibt jedoch Ausnahmen, um von diesem Datum abzuweichen.

Wenn Sie Ihre Steuererklärung von seinem Steuerberater anfertigen lassen, gibt es die Möglichkeit, dass Sie eine Fristverlängerung zum 31.12. des Folgejahres bekommen. Mit einem Steuerberater an der Seite haben Sie weniger Zeitdruck und können alle relevanten Dokumente, Anträge und Anlagen in Ruhe für Ihren Steuerberater vorbereiten. Den Rest übernehmen wir als Ihr Steuerberater für Sie.

Wo kann ich die Fristverlängerung beantragen?
Wenn Sie die Abgabefrist nicht einhalten können besteht die Möglichkeit, bei dem für Sie zuständigen Finanzamt einen Antrag auf eine Fristverlängerung zu stellen. In vielen Fällen wird nach der Genehmigung der Stichtag auf den 30.9. des Jahres verlegt. Also haben Sie dann 4 weitere Monate, um Ihre Lohnsteuer,- Umsatzsteuer oder Einkommensteuererklärung einzureichen. In Ausnahmefällen reicht eine Antragstellung per Telefon, jedoch ist ein schriftlich eingerichteter Antrag in jedem Fall die sichere Lösung für Sie als Steuerpflichtigen.

Ab wann ist ein Steuerberater sinnvoll?
Die Frage ist für uns als Steuerberater Kanzlei natürlich leicht beantwortet. Wir beschäftigen uns jeden Tag, seit vielen Jahren, mit den Steuergesetzen und sind Experten auf unserem Gebiet. Eine tiefgründige Ausbildung und lange Berufserfahrung machen uns zum Experten auf dem Gebiet. Besonders die regelmäßigen Veränderungen im Steuergesetz machen es für Laien oft schwierig, immer auf dem neusten Stand zu sein, da oft auch Gesetze ohne große Ankündigung durchgeführt werden. Bei uns als Ihrem Steuerberater aus Ratingen können Sie sich darauf verlassen, dass wir zu jeder Zeit über die aktuelle Gesetzeslage informiert sind und wissen, wie zu handeln ist. Demnach kennen wir Tipps und Tricks, sind über Gesetzesänderungen informiert und kennen die Anforderungen der Finanzämter. Als Laie ist es oft sehr schwierig sich in die Materie Steuer einzulesen und dann auch das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.
Für die Beauftragung der Steuererklärung durch einen Steuerberater bzw. durch eine Steuerkanzlei sprechen folgende Umstände:

  • Sie haben noch keinerlei Erfahrung mit dem Bereich Steuer oder Steuerrecht und auch keine Kenntnisse
  • Sie möchten eine größere Investition tätigen (Hauskauf, Bau, usw.)
  • Bei einem Erbfall
  • Sie verfügen über keine Steuersoftware
  • Der Kontakt zum zuständigen Finanzamt ist für Sie nur begrenzt möglich (z.B. aus zeitlichen Gründen)

Sowohl als Unternehmer als auch als Privatperson ist es in jedem Falle ratsam, die Abgabe der Steuererklärung einem Fachmann zu überlassen. So können Sie sich auf Ihre Stärken und Kompetenzen konzentrieren und langjährig von dem Ergebnis Ihrer Steuerberater profitieren. Wir arbeiten zukunftsorientiert und richten den Blick in die Zukunft.

In Ihrem Steuerberater haben Sie einen Ansprechpartner, der individuell auf Sie eingeht. Wenn Sie Fragen haben, Sie ein Anliegen beschäftigt oder Sie sich für die Zukunft beraten lassen wollen, in Ratingen sind wir Ihr Ansprechpartner. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme, sowohl per E-Mail als auch telefonisch. Wollen Sie direkt einen Termin in unserer Kanzlei in Ratingen vereinbaren? Perfekt – wir freuen uns auf Sie.


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