Passend zum Jahreswechsel haben wir Ihnen einige hilfreiche Tipps für das Jahr 2015 zusammengestellt.
- Prüfen Sie Ihre Lohnsteuerklasse
Noch vor dem Jahreswechsel sollten Sie dringend Ihre Lohnsteuerklasse überprüfen. Bei verheirateten und verpartnerten Arbeitnehmern, mit in etwa gleich hohen Löhnen, ist die „Kombination IV / IV“ am günstigsten. Mit der „Kombination IV / IV plus Faktor“ sorgen Sie dafür, dass der laufende Lohnsteuerabzug gleich der tatsächlichen Steuerschuld ist. Bei Paaren mit großen Unterschieden bei den Löhnen hingegen ist die „Kombination III / V“ in den meisten Fällen am vorteilhaftesten, jedoch werden in dieser Steuerklasse oft Nachzahlungen fällig. Wenn einer der Partner in 2016 mit einer Arbeitslosigkeit zu rechnen hat, können durch die geschickte Wahl der Steuerklasse die Leistungen erhöht werden. Es gilt nur die Steuerklasse zu Jahresbeginn. Daher kann ein Wechsel zu einer günstigeren Klasse noch vor dem Jahreswechsel vorteilhaft sein. Wenn in einem alleinerziehenden Haushalt, vorher Steuerklasse II, eine neue Person zieht, entfällt die Steuerklasse II und Steuerklasse I trifft zu. Dies gilt umgekehrt für frisch Alleinerziehende, die nun Steuerklasse II beantragen können.
- Beantragen Sie Ihre Freibeträge neu
Sämtliche Steuerbeträge müssen für 2016 neu beantragt werden. Ausgenommen von dieser Regel sind die Steuerfreibeträge für Kinder und Menschen mit Behinderung. Für einen verminderten oder denselben Betrag können Sie Vordrucke zur Vereinfachung nutzen. Wenn Sie den Freibetrag hoch stufen wollen, muss das komplette 6-seitige Formular neu ausgefüllt werden. Es gibt noch eine Neuerung seit dem 1 Oktober 2015: Nun ist es möglich, Freibeträge für zwei Jahre zu beantragen. Vorher war es nur ein Jahr.
- Setzen Sie Ihre Ausgaben geschickt ein
Als Arbeitnehmer sollten Sie eruieren, ob die Ausgaben für Arbeitsmittel, Fortbildung und andere Werbungskosten steuerlich günstiger in 2015 oder 2016 sind. Wenn Sie jetzt schon wissen, dass Sie im kommenden Jahr deutlich mehr verdienen werden, ist es ratsam die Werbungskosten im nächsten Jahr steuerlich geltend zu machen. Ausschließlich Werbungskosten über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro bringen Ihnen eine Zusatzentlastung. An Krankheitskosten beteiligt sich der Staat erst oberhalb der „zumutbaren Belastung“, also je nach Einkommen und Familienstand zwischen 1% und 7% des Gehalts. Daher sollten Sie auch bei dieser Ausgabe überlegen, ob es günstiger ist, dies noch dieses Jahr oder erst nächstes Jahr zu tätigen. Wenn Sie Handwerker beschäftigen, können Sie bis zu 6.000 Euro (Lohnkosten) steuerlich geltend machen. Also sollten Sie auch hier kalkulieren, in welchem Jahr sich die Ausgabe steuerlich mehr lohnt. Wenn Sie die Investition noch dieses Jahr tätigen, können Sie bis zu 1.200 Euro (6.000€ x 20%) sparen. Für das nächste Jahr steht der gleiche Betrag zur Verfügung.
- Kontrollieren Sie Ihre Freistellungsaufträge
Wenn Sie einen Freistellungsauftrag haben, sollten Sie ihn jetzt kontrollieren, damit Sie auch im folgenden Jahr von dem Sparerpauschbetrag von bis zu 1.602 € (Ehegatten / Eingetragene Lebenspartnerschaften) 801 € (Ledige / bzw. Einzelveranlagung) profitieren können. Am 1.Januar 2016 werden alle Freistellungsaufträge ohne persönliche Steuer-ID unwirksam. Das hat für Sie zur Folge, dass die Banken ab dem ersten Euro die Abgeltungssteuer und andere Abgaben wie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von Ihren Zinsen und Kapitalerträgen abziehen. Ab 2011 ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer bei Freistellungsaufträgen Pflicht. Anträge von vor 2011 bleiben noch bis Ende 2015 auch ohne Steuer-ID gültig. Prüfen Sie daher rechtzeitig, ob Ihrer Bank Ihre Steuer-Identifikationsnummer bekannt ist.
- Halten Sie Ihre Termine ein
Wenn Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind (siehe Blog), können Sie die Steuererklärung für das Jahr 2011 noch bis zum 31.12.2015 einreichen. Wenn Sie die Steuererklärung per ELSTER abgeben, beachten Sie unbedingt das Datum der Übermittlung. Wenn Sie eine Bescheinigung über Verluste beantragen wollen, können Sie dies bis zum 15 Dezember bei Ihrer Bank tun. Mit der Bescheinigung können Sie den Verlust mit den Erträgen von anderen Banken über die Einkommensteuererklärung verrechnen.
Wenn Sie Fragen zu unseren Tipps haben oder anderen Rat suchen, kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen sehr gerne weiter und beantworten Ihre Fragen.
Thumbnail Image Happy 2009! von: Ginny via CC BY-SA 2.0