Rentenbesteuerung der gesetzlichen Rente

Wer eine Rente bezieht, der unterliegt, zumindest in vielen Fällen, dem Irrglauben, dass er für seine Rente keine Einkommensteuer zahlen muss. Frei nach dem Motto: „Ich habe in meinem Leben schon genug Steuern bezahlt“! Dem ist jedoch nicht der Fall.

Seit dem Jahr 2005 gibt es das sogenannte Alterseinkünftegesetz, welches besagt, wenn man ab 2005 Rente bezogen hat, dann wird die Rente mit 50% versteuert. Zuvor wurde die Rente ebenfalls versteuert, jedoch mit so einem geringen Anteil, dass man leicht unter den steuerlichen Grundfreibetrag fiel (heute ca. 8.350 €) und somit keine Steuern nachzahlen musste bzw. man sich von der Pflicht zu Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreien lassen konnte.

Der Gesetzgeber hat das Gesetz so formuliert, dass je später man Rentenbezüge hat, desto höher muss die Rente versteuert werden, und zwar seit 2005 um zwei Prozent „Mehr“ pro Jahr. Das bedeutet, wenn heute jemand seine Rente beantragt (in 2015), dann sind nur noch 30 % der Rente steuerfrei, mithin werden 70 % werden versteuert.

Ein Beispiel:
Ein Rentner, der alleine lebt, bezieht eine Rente in Höhe von 1.500 € pro Monat (Besteuerung 2005 vs. 2015)

2005: 1.500 € x 12 Monate = 18.000 €, davon steuerfrei 50 %, also 9.000 € zu versteuern.
Von diesen 9.000 € kann man Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (z.B.) absetzten, sodass man leicht unter den Grundfreibetrag von 8.350 € kommt und somit keine Steuern nachzahlen muss.

2015: 1.500 € x 12 Monate = 18.000 €, davon steuerfrei 30 %, also 12.600 € zu versteuern.
Von diesen 12.600 kann man selbstverständlich auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge absetzten (und natürlich auch diverse andere Kosten). Fraglich bleibt nur, ob man unter den Grundfreibetrag kommt oder Steuern nachzahlen muss.

Dann gibt es noch eine Gemeinheit, und zwar, dass sämtliche Rentenerhöhungen voll steuerpflichtig sind. Das liegt daran, dass der einmal festgeschriebene steuerfreie Anteil (in 2015 30 %) ein Leben lang erhalten bleibt. Das bedeutet, dass die Rentenerhöhung nicht zu 30 % steuerfrei wird.

Ein Beispiel:

Ein Rentner, der alleine lebt, bezieht eine Rente von 1.500 € seit Januar 2010 (steuerfrei bleiben 60%). Dieser Rentner bekommt im Januar 2015 eine Rentenerhöhung von 100 € pro Monat

Ohne Rentenerhöhung:
1.500 € x 12 Monate = 18.000 €
Abzgl. 7.200 € (Steuerfreier Teil 60%)
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Steuerpflichtig: 10.800 €

Mit Rentenerhöhung:
1.600 € x 12 Monate = 19.200 €
Abzgl. 7.200 € (steuerfreier (festgeschriebener) Teil 60%)
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Steuerpflichtig: 12.000 €

Somit ist die Rentenerhöhung, in Höhe von 1.200 €, vollumfänglich steuerpflichtig. Bei einem gedachten Steuersatz von 20 % bedeutet dies eine Steuermehrbelastung, in Höhe von 240 €.

Selbst wenn man denkt, „das Finanzamt findet das schon nicht heraus“, der liegt ebenfalls falsch, denn die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Rentenbezüge mitzuteilen.

Die zuvor geschilderten Fälle stellen nur Grundfälle dar. Darüber hinaus sind natürlich diverse Konstellationen möglich. Sprechen Sie uns doch einfach darauf an und schildern Sie uns Ihren Fall.

Wir beraten Sie gerne!


Thumbnail Image Rente von: Bankenverband Bundesverband deutscher Banken via CC CC BY-ND 2.0.